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Ausgabe
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Editorial
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Aktuelles
- RK Nord schließt Ärzte-Tarifrunde ab
- Dr. Heiner Koch neuer Erzbischof von Berlin
- AcU-Fachtagung 2015: Caritative Unternehmen – Anforderungen an ein katholisches Profil
- RK Baden-Württemberg beschließt neue Ärztevergütung
- Auszeichnung für Bischöfliche Studienstiftung Cusanuswerk
- Kurshinweis: Systemische Therapie/Familientherapie mit DGSF-Anerkennung
- Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst
- Policy Paper zum kirchlichen Arbeitsrecht
- Enzyklika LAUDATO SI‘ von Papst Franziskus
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Aus der Kommissionsarbeit
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Arbeitsrecht
- Novellierte Fassung der Grundordnung
- Die Rechtsprechung von BVerfG, BAG und BSG mit Relevanz für kirchliche Arbeitsverhältnisse im Jahr 2014
- Das Überwachungsrecht der kollektiven Interessenvertretung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement im staatlichen und kirchlichen Bereich
- Koalitionsmäßige Beteiligung von Dienstgebern in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas – ein Zwischenruf
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Unternehmerische Belange
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Blick ins Steuerrecht
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Aktuelle Rechtsprechung
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Rezensionen
Ausgabe 3_2015, Startseite 102
Mindestentgelt in der Pflegebranche
Leitsatz der Schriftleitung
1. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.
2. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist auch für Zeiten gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände, während deren der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist, zu zahlen (z. B. Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, Urlaubsentgelt nach §
11
BUrlG, Entgeltzahlung nach § 616
BGB).3. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer von § 2 PflegeArbbV abweichenden Vergütung für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes ist nach §
134
BGB nichtig. Eine „gesonderte Regelung” der Vergütung für die Sonderformen der Arbeit kann arbeitsvertraglich oder durch Tarifvertrag geregelt werden, wenn die Gesamtvergütung den Mindestlohn wahrt.