-
Ausgabe
Mehr... -
-
Editorial
-
Aktuelles
- RK Nord schließt Ärzte-Tarifrunde ab
- Dr. Heiner Koch neuer Erzbischof von Berlin
- AcU-Fachtagung 2015: Caritative Unternehmen – Anforderungen an ein katholisches Profil
- RK Baden-Württemberg beschließt neue Ärztevergütung
- Auszeichnung für Bischöfliche Studienstiftung Cusanuswerk
- Kurshinweis: Systemische Therapie/Familientherapie mit DGSF-Anerkennung
- Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst
- Policy Paper zum kirchlichen Arbeitsrecht
- Enzyklika LAUDATO SI‘ von Papst Franziskus
-
Aus der Kommissionsarbeit
-
Arbeitsrecht
- Novellierte Fassung der Grundordnung
- Die Rechtsprechung von BVerfG, BAG und BSG mit Relevanz für kirchliche Arbeitsverhältnisse im Jahr 2014
- Das Überwachungsrecht der kollektiven Interessenvertretung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement im staatlichen und kirchlichen Bereich
- Koalitionsmäßige Beteiligung von Dienstgebern in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas – ein Zwischenruf
-
Unternehmerische Belange
-
Blick ins Steuerrecht
-
Aktuelle Rechtsprechung
-
Rezensionen
Ausgabe 3_2015, Startseite III
Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst
Das ArbG Aachen hat mit entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst hat: Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu §
Urteil vom 21.04.2015 (1 Ca 448/15h)
9
TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen seien nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform. Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Die Arbeitgeberin betreibt den Rettungsdienst in einem Landkreis. Der Arbeitnehmer ist seit 2001 in diesem Unternehmen beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V Anwendung. Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung von 2.680,31 € nebst Zulagen. Er vertrat die Auffassung, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 € zu zahlen sei. Demgegenüber sah die Arbeitgeberin durch die tarifliche Monatsgrundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten. Das ArbG Aachen gab der Arbeitgeberin Recht: Es liegt kein Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das Mindestlohngesetz vor. Selbst wenn Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wären, wäre der Arbeitnehmer nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz von 8,50 € pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 € (= 208,7 Stunden × 8,50 €) betragen. Hier wird eine Monatsgrundvergütung von 2.680,31 € gezahlt, diese überschreitet die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.